Fragebogen zur Vorgeschichte / Anamnesebogen
Um Sie gut behandeln zu können benöten wir zusätzliche Informationen über Sie. Die wichtigsten Fragen haben wir auf unserem Anamnesebogen zusammengestellt. Bitte laden Sie sich hier unseren Anamnesebogen herunter, drucken ihn aus und bringen diesen ausgefüllt zu Ihren nächsten Besuch in unserer Praxis mit.
Wenn sie gelegentlich oder regelmäßig Medikamente einnehmen, dann bringen Sie bitte die genaue Bezeichnung und Dosierung dieser Medikamente zum nächsten Praxisbesuch mit. Wenn Sie Arztberichte, Befunde oder Krankenhausberichte von Voruntersuchungen und -behandlungen besitzen, so bringen Sie diese bitte auch mit.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Als Vertragsärzte und -psychotherapeuten der Verler Neuropraxis sind wir verpflichtet, Patientinnen und Patienten während ihres Besuchs in der Praxis über die möglichen Daten zu informieren, die in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Wir sind gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2025 verschiedene, zum Teil hochsensible Daten in die elektronische Patientenakte (ePA) einzufügen, sofern sie während der aktuellen Behandlung erhoben wurden und in elektronischer Form vorliegen.
Mit der „ePA für alle“ werden die meisten gesetzlichen krankenversicherten Patienten eine ePA bekommen, es sei denn, sie haben hierzu explizit bei ihrer Krankenkasse widersprochen (Opt-out-Regelung). Sie haben Anspruch auf die Ergänzung ihrer Akte mit weiteren Daten. Falls dies gewünscht ist, muss die Praxis die Einwilligung des Patienten in der Behandlungsdokumentation festhalten. Die ePA ist eine patientengeführte Akte, d.h. ausschließlich die Patienten entscheiden, ob und wie sie die Akte nutzen und wem sie einen Zugriff auf welche Daten einräumen möchten. Ärzte und Psychotherapeuten sind in der Pflicht, festgelegte Inhalte in die „ePA für alle“ einzustellen, sofern der Patient dem nicht widerspricht. Alle Arzt- oder Zahnarztpraxen oder Apotheken oder Therapiepraxen haben Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Patienten, sobald dessen eGK gesteckt wird. Dieses Zugriffsrecht gilt für einen Zeitraum von 90 Tagen, sofern der Patient nichts anderes bestimmt. Alle über eRezept verordneten Medikamente sind in der elektronischen Medikamentenliste (eML) in der ePA für alle Berechtigten einsehbar sind. Auch die von den Krankenkassen eingestellten Abrechnungsdaten können Hinweis auf spezielle Behandlungen geben. Der Patient kann den Zugriff auf die ePA individuell beschränken, indem er dem Zugriff widerspricht, Inhalte verbirgt oder löscht. Somit haben Sie die freie Wahl, welche Praxis oder Institution seine ePA einsehen darf. Weder die Betreiber der Patientenakten noch die Krankenkassen können auf die ePA oder auf das PVS der Praxis zugreifen. Ärzte und Psychotherapeuten haben nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 346, § 347 SGB V) die Verpflichtung, bestimmte Daten in die ePA einzustellen, wenn sie elektronisch vorliegen und aus dem aktuellen Behandlungskontext entstehen (z. B. Befundberichte aus bildgebender Diagnostik).
Diese Daten müssen Praxen einpflegen:
- Befundberichte aus diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Laborbefunde selbstbeauftragter Laboranalysen
- eArztbriefe
Weitere Dokumente und Daten folgen nach und nach: unter anderem der elektronische Medikationsplan und Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (Allergien, Körpergewicht d. Patienten).Diese Dokumente können Praxen zusätzlich auf Wunsch ihrer Patienten einpflegen:
Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) ,eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie) , Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen,E lektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation
Das müssen Praxen nicht in die ePA einstellen:
- Ältere Befunde und Dokumentationen, die sich nicht auf den aktuellen Behandlungskontext beziehen
- ihre eigenen Patientendokumentationen
- Informationen, die ihren Patienten schaden könnten (s. „Ausnahme von der Befüllpflicht“)
Für hochsensible Daten, insbesondere in Bezug auf sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche, gelten spezielle Informationspflichten.
- Wir weisen Sie hiermit auf ihr Recht zum Widerspruch hin.
- Sie haben im unmittelbaren Behandlungskontext die Möglichkeit, zu widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden.
- Ein möglicher Widerspruch wird nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festgehalten.
Patientinnen und Patienten, die verhindern wollen, dass sehr sensible Daten wie psychische Erkrankung oder deren Behandlungen u.ä. in der ePA sichtbar werden, haben folgende Möglichkeiten
- Sie widersprechen im unmittelbaren Behandlungskontext dem Einstellen von Dokumenten.
- Sie verbergen bereits hochgeladene Dokumente per App. In diesem Fall kann niemand außer Sie selbst die Dokumente sehen. Sie können die Dokumente jederzeit wieder sichtbar machen.
- Sie löschen bereits hochgeladene Dokumente.
- Sie widersprechen der Erstellung der Medikationsliste oder legen fest, dass diese für einzelne oder alle Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken nicht sichtbar ist. Beides geht per App oder sie wenden sich an ihre Krankenkasse. Das Verbergen oder Löschen einzelner Einträge in der Medikationsliste ist nicht möglich.
- Sie widersprechen dem Einstellen von Abrechnungsdaten – per App oder direkt bei der Krankenkasse.
- Sie haben außerdem die Möglichkeit, bestimmten Praxen, Krankenhäusern, Apotheken etc. den Zugriff auf die ePA komplett zu entziehen. Dann können diese allerdings auch keine anderen Dokumente sehen oder neue Dokumente einstellen.
Bitte überdenken Sie Ihre Entscheidung gut. Es handelt sich um hochsensible Daten, auf die beim Stecken der Karte alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken und Therapeuten zugreifen können.
